Was sind körperbezogene Pflegemaßnahmen?
Körperbezogene Pflegemaßnahmen sind eine wichtige Tätigkeit unseres Pflegedienstes. Dazu gehören im Sinne des SGB XI pflegerische Hilfen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und Prophylaxen:
- Körperpflege (Pflege im Bett, am Waschbecken, Dusche, Vollbad oder Teilbad)
- Hautpflege, Haarpflege
- Aus- und Ankleiden
- Mobilisation, Bett richten
- Mundpflege, Rasur
- Lagerung, Krankenbeobachtung
- vorbeugende Maßnahmen, z. B. zur Verhinderung von Druckgeschwüren, Gelenkversteifungen und bei Lungenentzündungen
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
Was ist Behandlungspflege?
Die Behandlungspflege nach SGB V umfasst die Ausführung ärztlicher Verordnungen bzw. medizinischer Maßnahmen zur Sicherung der ärztlichen Behandlung durch unser ausgebildetes Fachpersonal. Wir arbeiten eng mit Hausärzten und Krankenkasse zusammen, um eine optimale Versorgung zu sichern.
Beispiele für die Behandlungspflege sind:
- Injektionen
- Verbände
- Katheter legen und wechseln
- physikalische Maßnahmen, z.B. Einreibungen
- Dekubitus-Versorgung
- Augentropfen verabreichen
- Medikamentenkontrolle und -verabreichung
- Absaugen
- Stoma-Versorgung
- Einläufe
- enterale Ernährung über PEG-Sonde
- parenterale Ernährung über Port
Was ist Verhinderungspflege?
Wenn pflegende Angehörige oder andere Pflegepersonen aufgrund von Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen verhindert sind, übernimmt die Pflegekasse auf Antrag die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für maximal vier Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass der oder die Pflegebedürftige mindestens sechs Monate in einen Pflegegrad eingestuft ist. Für die Ersatzpflege übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.612 € im Kalenderjahr. Auch ein Abruf zur stundenweisen Leitungserbringung ist möglich.
Während Ihrer Abwesenheit pflegen und betreuen wir Ihren Angehörigen ganz individuell. Wir beraten Sie gern, kontaktieren Sie uns für weitere Informationen.
Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
Patienten erhalten u. a. Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 37 c SGB V, wenn sie
- aus dem Krankenhaus entlassen werden, aber noch nicht rehafähig sind
- kein familiäres oder soziales Umfeld zur Versorgung haben
Der Leistungsanspruch des SBG V ist an die Kurzzeitpflege in der Pflegeversicherung (§ 42 SGB XI) angelehnt:
- Beschränkung des Anspruchs auf vier Wochen im Jahr
- Übernahme der pflegebedingten Aufwendungen, der Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der Aufwendungen der Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 1.612 €
- Leistungserbringung u. a. durch zugelassene Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI
Weiterführende Informationen
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an unseren ambulanten Pflegedienst bei Ihnen vor Ort. Wir beraten Sie gerne anhand Ihrer individuellen Situation und klären auch die Fragen der Finanzierung. Wir erstellen Ihnen ein individuelles Leistungsangebot, das Ihrem selbstbestimmten Leben und Bedarf entspricht. Sie entscheiden selbst, welche Leistungen Sie konkret haben möchten.
Allgemeine Informationen rund um das Thema Pflege können Sie den Publikationen des Bundesministeriums für Gesundheit entnehmen: